Verlängerung der Probezeit bei der bedingten Entlassung aus einer stationären Massnahme nach Ablauf der ursprünglichen Probezeit. Die neue Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Verlängerungsbeschlusses. ====================================================================== Mit Entscheid vom 21. Juni 2007 verfügten die Vollzugs- und Bewährungsdienste die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der stationären Massnahme nach Art. 44 Ziff. 1 aStGB. Die Probezeit wurde auf ein Jahr angesetzt.