Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. X. ist berechtigt, in die in den Jahren 2007 und 2008 im Zusammenhang mit Gewässerverschmutzungen ergangenen Strafverfügungen, Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen bei den Amtsstatthalterämtern Einsicht zu nehmen. 3. Die Kosten dieses Verfahrens gehen zu Lasten des Staates. Die Gerichtsgebühr vor Obergericht wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 4. Gegen Urteile und Entscheide letzter kantonaler Instanzen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. Die Beschwerde ist nach den Vorschriften von Art. 42 und Art. 99 BGG innert 30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen.