Bei allfälligen berechtigten privaten Einschränkungsinteressen kann geprüft werden, ob diesen durch Kürzung oder Anonymisierung ausreichend Rechnung getragen werden soll. Der angefochtene Entscheid ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte Einsichtnahme je bei den jeweiligen Amtsstatthalterämtern gegen Entgelt zu ermöglichen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr vor Obergericht ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. R e c h t s s p r u c h 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.