Hervorzuheben ist im Zusammenhang mit der Frage nach dem zumutbaren Aufwand, dass der Beschwerdeführer nicht um Einsicht in das ganze jeweilige Dossier, sondern einzig in die verfahrensabschliessenden strafprozessualen Entscheide ersucht hat. Ausserdem können die betroffenen Amtsstatthalterämter für die Gewährung von Akteneinsicht und Auskunftserteilung in einer Strafsache eine Gebühr von Fr. 20.-- bis Fr. 150.-- erheben (§ 36 Abs. 1 KoV). (¿)