Zudem bezieht sich das Einsichtgesuch des Beschwerdeführers lediglich auf einen Zeitraum von zwei Jahren. Mit dem Beschwerdeführer ist dafür zu halten, dass die auch den Luzerner Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehenden Informatiksysteme deren mutmasslichen Arbeitsaufwand in Grenzen zu halten hilft. Immerhin können die Luzerner Strafverfolgungsbehörden insbesondere in ihren publizierten Jahresberichten unter anderem über Fallzahlen, Erledigungsarten und Häufigkeit verschiedener Delikts- und Tätergruppen detailliert Auskunft geben. Es ist nicht einzusehen, weshalb dies nicht auch in einem umgekehrten Fall wie diesem mit ebenso verhältnismässigem Aufwand möglich sein soll.