Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Beschwerdeführers macht die Beschwerdegegnerin indessen zu Recht nicht geltend. Aber auch von einer Gefährdung oder gar Lähmung der Tätigkeit der Luzerner Strafverfolgungsbehörden durch das vom Beschwerdeführer gestellte Einsichtsgesuch kann in guten Treuen nicht die Rede sein. Für das Jahr 2008 geht die Luzerner Gewässerschutzpolizei von insgesamt 68 Gewässerverschmutzungen aus (vgl. "Neue Luzerner Zeitung" vom 24.03.2009 S. 27).