StPO, BBl 2006 1152). 4.2.2. Die Beschwerdegegnerin verneint im angefochtenen Entscheid ein Einsichtsrecht nicht zuletzt aus Gründen des einwandfreien Funktionierens des Strafuntersuchungsapparates. Dieser würde gelähmt, wenn dem Beschwerdeführer die Einsicht in die im Bereich von Gewässerverschmutzungen zahlreichen und in den Archiven von fünf Amtsstatthalterämtern abgelegten Akten gewährt würde. Der Beschwerdeführer hält diese Begründung angesichts der Möglichkeiten der Informationssysteme als schwer nachvollziehbar und nicht konkretisiert.