In der Lehre wird sodann die Meinung vertreten, dass das schlichte Interesse, sich über den Ausgang eines bestimmten Verfahrens zu orientieren, für eine Einsichtnahme ausreicht (Raselli, a.a.O., Ziff. VIII/1; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, a.a.O., S. 977). Nach Art. 69 Abs. 2 der künftigen eidgenössischen StPO können "interessierte Personen" Einsicht nehmen in Urteile, die im schriftlichen Verfahren ergangen sind. Ein eigentlicher Interessennachweis ist für die Einsichtnahme nicht erforderlich (Botschaft zur eidg.StPO, BBl 2006 1152).