des demokratischen Rechtsstaats sicherzustellen hat, dass alle Medien(-schaffenden) sich über wichtige Bereiche der Justiztätigkeit ausreichend informieren können. Mitunter lässt sich eine angemessene Information der Öffentlichkeit nicht anders als auf dem Weg der Zuerkennung subjektiver Verfassungsansprüche des die Information suchenden Journalisten realisieren, um die für die Demokratie unerlässliche Kontrolle und Kritik der Behörden sicherzustellen (Jörg Paul Müller, Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1978, in: ZBJV 1980 S. 251 f.; gleicher Meinung: Jean-François Aubert, Traité de droit constitutionnel suisse, Bd. II, N 1751 S. 630;