Tierschutzvorschriften zugunsten von Nutztieren einsetzt (BGE 134 I 286, 291 f. E. 6.7). Im Beschwerdeverfahren beruft sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines schutzwürdigen Informationsinteresses nicht auf eine allgemeine journalistische Neugier, wie die Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint, sondern auf seine Funktion als Journalist, der sich konkret mit der Tätigkeit der Luzerner Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit Gewässerverschmutzungen durch Gülle in den Jahren 2007 und 2008 auseinanderzusetzen gedenkt. Er verweist auf drei Meldungen, die im Dezember 2008 bzw. Januar 2009 in Zeitungen im Kanton Luzern veröffentlicht wurden.