Es genügt deshalb, wenn der Betroffene ein ernsthaftes Interesse an der Kenntnisnahme eines Strafurteils glaubhaft macht (BGE 134 I 286, 288 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 124 IV 234, 239 E. 3d). Auch wenn - wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. 4.1.2 am Ende) - Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK primär den Angeklagten und die übrigen Parteien des Strafverfahrens schützt, ist der rechtsstaatlichen Funktion und dem Schutzbereich des Öffentlichkeitsgrundsatzes ausreichend Rechnung zu tragen.