Die von der Beschwerdegegnerin dagegen vorgebrachte Begründung, wonach beim Beschwerdeführer keine Betroffenheit wie bei einem Geschädigten bzw. Strafkläger mit Parteistellung sowie bei einem selber tangierten Strafanzeiger vorliege, überzeugt nicht. Angesichts der Bedeutung, welche einer öffentlichen Urteilsverkündung insbesondere in Strafsachen im Allgemeinen zukommt, sind mit Bezug auf Einschränkungen dieses Rechts gemäss Bundesgerichtsrechtsprechung strenge Massstäbe anzulegen. Es genügt deshalb, wenn der Betroffene ein ernsthaftes Interesse an der Kenntnisnahme eines Strafurteils glaubhaft macht (BGE 134 I 286, 288 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 124 IV 234, 239 E. 3d).