Der betreffende Anspruch steht nicht nur den Parteien des Strafverfahrens zu, sondern auch der interessierten Öffentlichkeit, namentlich dem blossen Strafanzeiger (BGE 124 IV 234, 240 E. 3d). Aus dem grundrechtlich verankerten rechtsstaatlichen Öffentlichkeitsprinzip kann ein Informationsanspruch und Einsichtsrecht fliessen, sofern der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Informationsinteresse nachweisen kann und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen der beantragten Einsichtnahme entgegenstehen (BGE 134 I 286, 290 f. E. 6.5 und 6.6 mit weiteren Hinweisen). 4.2. 4.2.1.