Bei entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen ist allerdings zu prüfen, ob diesen durch Kürzung oder Anonymisierung ausreichend Rechnung getragen werden kann. Jegliche Information aus diesem Bereich der Justiztätigkeit von vornherein völlig auszuschliessen, hiesse demgegenüber, rechtsstaatlich unzulässige Reservate möglicher behördlicher Willkür oder intransparenter "Geheimjustiz" zu öffnen (BGE 134 I 286, 290 f. E. 6.3 mit weiteren Hinweisen). Aus Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich kein pauschaler und unbeschränkter Anspruch von nicht verfahrensbeteiligten Dritten, in Strafverfügungen bzw. Einstellungs- und Vonderhandweisungsverfügungen Einsicht zu nehmen.