Der allgemeinen Öffentlichkeit soll aber darüber hinaus auch ermöglicht werden, Kenntnis davon zu erhalten, wie das Recht verwaltet und wie die Rechtspflege ausgeführt wird. Er sorgt damit auch für Transparenz in der Rechtspflege, die eine demokratische Kontrolle durch das Volk erst ermöglicht und als wesentliches Element des Rechts auf ein faires Verfahren zu den Grundlagen eines demokratischen Rechtsstaates gehört (BGE 124 IV 242, 238 E. 3b mit Hinweis auf BGE 122 II 22; BGE 134 I 286, 288 E. 5.1). Dieser Öffentlichkeitsgrundsatz gilt auch dann, wenn das vorausgegangene Strafverfahren nicht öffentlich durchgeführt wurde (BGE 124 IV 234, 239 E. 3c).