vgl. insb. dortiger § 2) und das Reglement über die Information durch die Zivil- und Strafgerichte vom 26. November 2004 (SRL Nr. 262a; vgl. insb. dortiger § 1 Abs. 1) kommen überdies von vornherein nicht zur Anwendung, sie weisen einen anderen Geltungsbereich auf. Da die fraglichen Akten sich noch nicht im Staatsarchiv befinden, sind auch die Bestimmungen des Gesetzes über das Archiv vom 16. Juni 2003 (SRL Nr. 585) zur Einsichtnahme von Archivgut nicht anwendbar. Gemäss § 10 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz;