Der Beschwerdeführer verlangt von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern die Einsichtnahme in (nicht mehr hängige) Strafverfügungen, Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügungen im Zusammenhang mit Gewässerverschmutzungen im Kanton Luzern in den Jahren 2007 und 2008. Er macht nicht geltend, Partei, Geschädigter mit Zivilanspruch oder Anzeigesteller in einer der erwähnten Verfügungen bzw. Verfahren gewesen zu sein, weshalb die in der Luzerner Strafprozessordnung enthaltenen Bestimmungen über die Entscheidseröffnung bzw. -zustellung (§ 59 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 125 Abs. 3 und § 134 Abs. 2 StPO) oder über das Akteneinsichtsrecht (vgl. insb. § 66 StPO) nicht anwendbar sind.