Der Beschwerdeführer als unmittelbar betroffener Verfahrensbeteiligter ist zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde gegen einen Entscheid einer unteren Instanz der Strafrechtspflege wurde form- und fristgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. 4. Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 3 BV und den UNO-Pakt II, und macht damit sinngemäss eine offenbare Gesetzesverletzung im Sinne von § 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO geltend.