Letzteres ist vorab Sache der Vorinstanz. Das Obergericht kann aber die Sache selber neu beurteilen, wenn die Entscheidung eine Rückweisung nicht erfordert (vgl. § 251 Abs. 4 StPO; OG Entscheid vom 18.01.2005 [21 04 257]). Ausserdem kann es die erforderlichen Massnahmen wie insbesondere die Aufhebung der gesetzwidrigen Amtshandlung, die Erteilung verbindlicher Weisungen, die Veranlassung eines Strafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens gegen Mitglieder oder Mitarbeiter unterer Instanzen und die Versetzung in den Ausstand treffen (§ 263bis Abs. 2 StPO). 3.2. Der Beschwerdeführer als unmittelbar betroffener Verfahrensbeteiligter ist zur Beschwerde legitimiert.