Auf mangelhaft begründete Beschwerden tritt die Beschwerdeinstanz nicht ein (§ 263 Abs. 2 StPO; Jacob Stickelberger, Rekurs und Beschwerde im Luzerner Strafprozess, Diss. Bern 1970, S. 105 f.). Ist die Beschwerde begründet, fällt das Obergericht infolge der kassatorischen Wirkung der Beschwerde grundsätzlich keinen neuen Entscheid, welcher den unterinstanzlichen ersetzt (Max. XI Nr. 180; Stickelberger, a.a.O., S. 52). Dabei stellt es nur fest, wie ein Entscheid nicht sein soll, aber nicht, wie er ohne den Mangel der offenbaren Gesetzesverletzung zu lauten habe. Letzteres ist vorab Sache der Vorinstanz.