Sodann kann sie gemäss § 261 Abs. 1 Ziff. 2 StPO eingelegt werden wegen unberechtigtem Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung sowie wegen ungebührlicher Behandlung in einem Verfahren. Sie ist zulässig gegen Instanzen der Strafrechtspflege sowie deren Mitglieder und Mitarbeiter, ausgenommen das Obergericht als Gesamtbehörde. Die Beschwerde steht jedem unmittelbar Betroffenen zu (§ 261 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen (§ 263bis Abs. 1 StPO), wobei den Beschwerdeführer eine Begründungs- und Mitwirkungspflicht trifft. Auf mangelhaft begründete Beschwerden tritt die Beschwerdeinstanz nicht ein (§ 263 Abs. 2 StPO;