Von Amtes wegen wurden die Akten des Beschwerdeverfahrens vor der Staatsanwaltschaft und die vom Beschwerdeführer vor Obergericht aufgelegten Urkunden zu den Akten dieses Verfahrens genommen. Damit ist der massgebliche Sachverhalt genügend abgeklärt. Weitere Beweiserhebungen erübrigen sich und wurden auch nicht beantragt. 3. 3.1. Gemäss § 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO kann die Beschwerde wegen offenbarer Gesetzesverletzungen gegen Erkanntnisse und Verfügungen der unteren Instanzen der Strafrechtspflege eingelegt werden, sofern dem Betroffenen kein Weiterzugsrecht oder kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht. Sodann kann sie gemäss § 261 Abs. 1 Ziff.