1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers X. vom 16. Februar 2009 sei abzuweisen. 2. Dem Beschwerdeführer sei die Einsicht in ergangene Strafverfügungen, Einstellungs- oder Nichtannahmeverfügungen im Zusammenhang mit Gewässerverschmutzungen im Kanton Luzern in den Jahren 2007 und 2008 zu verweigern. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Auf die Begründung der Anträge wird - soweit erforderlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen. 2. Von Amtes wegen wurden die Akten des Beschwerdeverfahrens vor der Staatsanwaltschaft und die vom Beschwerdeführer vor Obergericht aufgelegten Urkunden zu den Akten dieses Verfahrens genommen.