{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-04-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-09-20-2_2009-04-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3936", "Checksum": "671249b546029a7721b520b87327f995"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 09 20.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 20.04.2009 21 09 20.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. 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Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, N 39 zu Art. 30 m.w.H.). In der Lehre wird sodann die Meinung vertreten, dass das schlichte Interesse, sich über den Ausgang eines bestimmten Verfahrens zu orientieren, für eine Einsichtnahme ausreicht (Raselli, a.a.O., Ziff. VIII/1; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, a.a.O., S. 977). Nach Art. 69 Abs. 2 der künftigen eidgenössischen StPO können \"interessierte Personen\" Einsicht nehmen in Urteile, die im schriftlichen Verfahren ergangen sind. Ein eigentlicher Interessennachweis ist für die Einsichtnahme nicht erforderlich (Botschaft zur eidg.StPO, BBl 2006 1152). 4.2.2. Die Beschwerdegegnerin verneint im angefochtenen Entscheid ein Einsichtsrecht nicht zuletzt aus Gründen des einwandfreien Funktionierens des Strafuntersuchungsapparates. Dieser würde gelähmt, wenn dem Beschwerdeführer die Einsicht in die im Bereich von Gewässerverschmutzungen zahlreichen und in den Archiven von fünf Amtsstatthalterämtern abgelegten Akten gewährt würde. Der Beschwerdeführer hält diese Begründung angesichts der Möglichkeiten der Informationssysteme als schwer nachvollziehbar und nicht konkretisiert. Wohl wird nicht verkannt, dass nach Auffassung des Bundesgerichts Einsichtsgesuche insbesondere das gute Funktionieren der Strafjustiz nicht gefährden dürfen und eine Schranke auch im Rechtsmissbrauchsverbot finden (BGE 134 I 286, 290 E. 6.3). Auf diese Praxis stützt denn auch die Beschwerdegegnerin ihren ablehnenden Entscheid. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Beschwerdeführers macht die Beschwerdegegnerin indessen zu Recht nicht geltend. Aber auch von einer Gefährdung oder gar Lähmung der Tätigkeit der Luzerner Strafverfolgungsbehörden durch das vom Beschwerdeführer gestellte Einsichtsgesuch kann in guten Treuen nicht die Rede sein. Für das Jahr 2008 geht die Luzerner Gewässerschutzpolizei von insgesamt 68 Gewässerverschmutzungen aus (vgl. \"Neue Luzerner Zeitung\" vom 24.03.2009 S. 27). Dies ist zwar nicht als eine kleine Anzahl zu qualifizieren, ist aber in Anbetracht der mehreren zehntausend Fälle, welche die Luzerner Strafverfolgungsbehörden in den letzten Jahren jährlich zu bearbeiten hatten, auch wieder stark zu relativieren. Zudem bezieht sich das Einsichtgesuch des Beschwerdeführers lediglich auf einen Zeitraum von zwei Jahren. Mit dem Beschwerdeführer ist dafür zu halten, dass die auch den Luzerner Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehenden Informatiksysteme deren mutmasslichen Arbeitsaufwand in Grenzen zu halten hilft. Immerhin können die Luzerner Strafverfolgungsbehörden insbesondere in ihren publizierten Jahresberichten unter anderem über Fallzahlen, Erledigungsarten und Häufigkeit verschiedener Delikts- und Tätergruppen detailliert Auskunft geben. Es ist nicht einzusehen, weshalb dies nicht auch in einem umgekehrten Fall wie diesem mit ebenso verhältnismässigem Aufwand möglich sein soll. Schliesslich verteilen sich die Auskünfte auf immerhin fünf Amtsstatthalterämter, die einen ländlichen Anteil aufweisen, weshalb sich der Aufwand eines einzelnen Amtsstatthalteramtes in Grenzen halten wird. Hervorzuheben ist im Zusammenhang mit der Frage nach dem zumutbaren Aufwand, dass der Beschwerdeführer nicht um Einsicht in das ganze jeweilige Dossier, sondern einzig in die verfahrensabschliessenden strafprozessualen Entscheide ersucht hat. Ausserdem können die betroffenen Amtsstatthalterämter für die Gewährung von Akteneinsicht und Auskunftserteilung in einer Strafsache eine Gebühr von Fr. 20.-- bis Fr. 150.-- erheben (§ 36 Abs. 1 KoV). (¿) 4.3. Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Informationsinteresse an den im Kanton Luzern in den Jahren 2007 und 2008 im Zusammenhang mit Gewässerverschmutzungen ergangenen Strafverfügungen, Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen zuzugestehen. Sodann stehen der beantragten Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Bei allfälligen berechtigten privaten Einschränkungsinteressen kann geprüft werden, ob diesen durch Kürzung oder Anonymisierung ausreichend Rechnung getragen werden soll. Der angefochtene Entscheid ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte Einsichtnahme je bei den jeweiligen Amtsstatthalterämtern gegen Entgelt zu ermöglichen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr vor Obergericht ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. R e c h t s s p r u c h 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. X. ist berechtigt, in die in den Jahren 2007 und 2008 im Zusammenhang mit Gewässerverschmutzungen ergangenen Strafverfügungen, Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen bei den Amtsstatthalterämtern Einsicht zu nehmen. 3. Die Kosten dieses Verfahrens gehen zu Lasten des Staates. Die Gerichtsgebühr vor Obergericht wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 4. Gegen Urteile und Entscheide letzter kantonaler Instanzen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. Die Beschwerde ist nach den Vorschriften von Art. 42 und Art. 99 BGG innert 30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen. Gerügt werden können die Beschwerdegründe von Art. 95 ff. BGG. 5. Dieser Entscheid ist X. und der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern zuzustellen. II. Kammer, 20. April 2009 (21 09 20) |"}