{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-04-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-09-20-2_2009-04-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3936", "Checksum": "671249b546029a7721b520b87327f995"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 09 20.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 20.04.2009 21 09 20.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. 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Die von der Beschwerdegegnerin dagegen vorgebrachte Begründung, wonach beim Beschwerdeführer keine Betroffenheit wie bei einem Geschädigten bzw. Strafkläger mit Parteistellung sowie bei einem selber tangierten Strafanzeiger vorliege, überzeugt nicht. Angesichts der Bedeutung, welche einer öffentlichen Urteilsverkündung insbesondere in Strafsachen im Allgemeinen zukommt, sind mit Bezug auf Einschränkungen dieses Rechts gemäss Bundesgerichtsrechtsprechung strenge Massstäbe anzulegen. Es genügt deshalb, wenn der Betroffene ein ernsthaftes Interesse an der Kenntnisnahme eines Strafurteils glaubhaft macht (BGE 134 I 286, 288 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 124 IV 234, 239 E. 3d). Auch wenn - wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. 4.1.2 am Ende) - Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK primär den Angeklagten und die übrigen Parteien des Strafverfahrens schützt, ist der rechtsstaatlichen Funktion und dem Schutzbereich des Öffentlichkeitsgrundsatzes ausreichend Rechnung zu tragen. Insbesondere ist in einem demokratischen Rechtsstaat sicherzustellen, dass sich Medien, aber auch interessierte Institutionen und Private, mit schutzwürdigen Informationsinteressen über wichtige Bereiche der Justiztätigkeit ausreichend informieren können. Entsprechend bejahte das Bundesgericht beispielsweise ein schutzwürdiges Informationsinteresse beim Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) im Zusammenhang mit Strafentscheiden, Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen, welche das Bezirksamt Arbon in einem Zeitraum von fünf Jahren betreffend zwei im Kanton Thurgau ansässige Pferdehändler erlassen hatte, weil der VgT sich gemäss seinen Statuten für die Durchsetzung der einschlägigen Tierschutzvorschriften zugunsten von Nutztieren einsetzt (BGE 134 I 286, 291 f. E. 6.7). Im Beschwerdeverfahren beruft sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines schutzwürdigen Informationsinteresses nicht auf eine allgemeine journalistische Neugier, wie die Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint, sondern auf seine Funktion als Journalist, der sich konkret mit der Tätigkeit der Luzerner Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit Gewässerverschmutzungen durch Gülle in den Jahren 2007 und 2008 auseinanderzusetzen gedenkt. Er verweist auf drei Meldungen, die im Dezember 2008 bzw. Januar 2009 in Zeitungen im Kanton Luzern veröffentlicht wurden. Darin wurden die Gewässerverschmutzungen durch Gülleunfälle im Kanton Luzern, die im Zeitraum zwischen den Jahren 1999 und 2008 gemäss Zahlen des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft, der Luzerner Umweltschutzpolizei, des kantonalen Fischereiaufsehers und des privaten kantonalen Fischereiverbandes zahlreicher als in anderen vergleichbaren Kantonen aufgetreten seien, und das daraus resultierende Massenverenden von Fischen thematisiert. Dass das Thema der Gewässerverschmutzungen in der Öffentlichkeit des Kantons Luzern auf ein überdurchschnittliches Interesse stösst, zeigt ein weiterer in der \"Neuen Luzerner Zeitung\" vom 24. März 2009 publizierter Bericht über Gewässerverschmutzungen im Kanton Luzern. Dort werden unter Bezugnahme auf Angaben der kantonalen Umweltschutzpolizei die Gründe und die Herkunft der Gewässerverschmutzungen dargestellt. So seien von insgesamt 68 Gewässerverschmutzungen im Jahr 2008 insbesondere 33 durch Gülleunfälle und 11 durch Baustellenabwässer verursacht worden. Schliesslich liess sich feststellen, dass das Thema der Häufung von Gülleunfällen in Luzern auch auf nationaler Ebene grosse Beachtung fand. So wurde dies am 2. und 3. April 2009 in der Sendung \"Doppelpunkt\" im Radio DRS 1 thematisiert. In Anbetracht dieser bereits bestehenden Präsenz des Themas in den Medien, welche sich insbesondere auf Auskünfte von kantonalen Dienststellen stützten, ist dem Beschwerdeführer als Journalist, der als Berichterstatter bei den Luzerner Gerichten akkreditiert ist, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin für die Einsicht in ergangene Strafverfügungen, Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen im Zusammenhang mit Gewässerverschmutzungen im Kanton Luzern in den Jahren 2007 und 2008 ein schutzwürdiges Interesse zuzugestehen. Dies gilt umso mehr, als für behördliche Einschränkungen des Einsichtsrechts - wie eingangs erwähnt - strenge Massstäbe anzulegen sind und die Strafjustiz als Teil des demokratischen Rechtsstaats sicherzustellen hat, dass alle Medien(-schaffenden) sich über wichtige Bereiche der Justiztätigkeit ausreichend informieren können. Mitunter lässt sich eine angemessene Information der Öffentlichkeit nicht anders als auf dem Weg der Zuerkennung subjektiver Verfassungsansprüche des die Information suchenden Journalisten realisieren, um die für die Demokratie unerlässliche Kontrolle und Kritik der Behörden sicherzustellen (Jörg Paul Müller, Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1978, in: ZBJV 1980 S. 251 f.; gleicher Meinung: Jean-François Aubert, Traité de droit constitutionnel suisse, Bd. II, N 1751 S. 630; Denis Barrelet, Le droit du journaliste à l'information, in: SJZ 1979 S. 69 ff.; ders., Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 45 Rz 11 ff.; Arthur Haefliger, Die Sprachenfreiheit in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: Mélanges Henri Zwahlen, Lausanne 1977, S. 82 f.; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, N 465; Charles Poncet, La liberté d'information du journaliste: un droit fondamental? Etude de droits suisse et comparé, in: Revue internationale de droit comparé 1980 S. 756; Niccolò Raselli, Das Gebot"}