{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-04-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-09-20-2_2009-04-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3936", "Checksum": "671249b546029a7721b520b87327f995"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 09 20.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 20.04.2009 21 09 20.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. 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Gemäss § 10 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz; DSG; SRL Nr. 38) darf ein Organ (wie die Staatsanwaltschaft oder eine ihr unterstellte Strafverfolgungsbehörde) unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungspflichten privaten Personen und Organisationen Personendaten bekanntgeben, wenn ein Rechtssatz dazu verpflichtet oder ermächtigt. Eine solche Regelung besteht nicht, wie oben dargelegt wurde. Zu prüfen ist daher, ob ein eidgenössischer oder internationaler Rechtssatz eine solche Verpflichtung vorsieht. 4.1.2. Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündung öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen (z.B. gemäss Art. 34 ff. OHG) vorsehen. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind u.a. Urteile in Verfahren, in denen über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage entschieden wird, öffentlich zu verkünden. Auch nach Art. 14 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) ist jedes Urteil in einer Strafsache öffentlich zu verkünden, sofern nicht besondere Interessen dem entgegenstehen (BGE 124 IV 234, 237 f. E. 3a). Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung - und darin eingeschlossen jener der öffentlichen Urteilsverkündung - bedeutet eine Absage an jede Form geheimer Kabinettsjustiz und soll durch die Kontrolle der Öffentlichkeit dem Angeschuldigten und den übrigen am Prozess Beteiligten eine korrekte und gesetzmässige Behandlung gewährleisten. Der allgemeinen Öffentlichkeit soll aber darüber hinaus auch ermöglicht werden, Kenntnis davon zu erhalten, wie das Recht verwaltet und wie die Rechtspflege ausgeführt wird. Er sorgt damit auch für Transparenz in der Rechtspflege, die eine demokratische Kontrolle durch das Volk erst ermöglicht und als wesentliches Element des Rechts auf ein faires Verfahren zu den Grundlagen eines demokratischen Rechtsstaates gehört (BGE 124 IV 242, 238 E. 3b mit Hinweis auf BGE 122 II 22; BGE 134 I 286, 288 E. 5.1). Dieser Öffentlichkeitsgrundsatz gilt auch dann, wenn das vorausgegangene Strafverfahren nicht öffentlich durchgeführt wurde (BGE 124 IV 234, 239 E. 3c). Ihm unterliegen nicht nur Strafbescheide bzw. -verfügungen im Sinne von § 131 StPO, sondern auch Nichtanhandnahmeverfügungen bzw. Vonderhandweisungsentscheide im Sinne von § 59 StPO und Einstellungsentscheide im Sinne von § 125 StPO, soweit in ihnen die Tatverantwortung des Beanzeigten verneint wird (BGE 134 I 286, 289 f. E. 6.1 und 6.2 mit weiteren Hinweisen). In begründeten Fällen kann die Öffentlichkeit und können interessierte Private durchaus ein legitimes Interesse an der Klärung der Frage haben, weshalb es zu nichtgerichtlichen Verfahrenserledigungen ohne Straffolgen durch Sach- und Prozessentscheide kommt. Ein solches Informationsbedürfnis kann sich insbesondere bei systematischen bzw. auffällig häufigen Verfahrenserledigungen dieser Art durch Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden bzw. Staatsanwaltschaften aufdrängen, gerade in Bereichen, die auf ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit stossen. Bei nicht verfahrensbeteiligten Dritten erscheint es allerdings geboten, ein schutzwürdiges Informationsinteresse zu verlangen. Ein solches Interesse ist ausserdem im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes gegen allfällige besondere Geheimhaltungsinteressen der Justizbehörden oder von mitbetroffenen Dritten abzuwägen. Einsichtsgesuche dürfen insbesondere das gute Funktionieren der Strafjustiz nicht gefährden und finden eine Schranke auch am Rechtsmissbrauchsverbot. Bei entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen ist allerdings zu prüfen, ob diesen durch Kürzung oder Anonymisierung ausreichend Rechnung getragen werden kann. Jegliche Information aus diesem Bereich der Justiztätigkeit von vornherein völlig auszuschliessen, hiesse demgegenüber, rechtsstaatlich unzulässige Reservate möglicher behördlicher Willkür oder intransparenter \"Geheimjustiz\" zu öffnen (BGE 134 I 286, 290 f. E. 6.3 mit weiteren Hinweisen). Aus Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich kein pauschaler und unbeschränkter Anspruch von nicht verfahrensbeteiligten Dritten, in Strafverfügungen bzw. Einstellungs- und Vonderhandweisungsverfügungen Einsicht zu nehmen. Art. 30 BV bezeichnet als Grundrechtsträger jene Personen, \"deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss\". Auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK schützt primär den Angeklagten und die übrigen Parteien des Strafverfahrens (insbesondere allfällige Geschädigte mit Parteistellung). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist der rechtsstaatlichen Funktion und dem Schutzbereich des Öffentlichkeitsgrundsatzes jedoch ausreichend Rechnung zu tragen. Insbesondere hat der demokratische Rechtsstaat sicherzustellen, dass sich Medien, aber auch interessierte Institutionen und Private, mit schutzwürdigen Informationsinteressen über wichtige Bereiche der Justiztätigkeit ausreichend informieren können. Der betreffende Anspruch steht nicht nur den Parteien des Strafverfahrens zu, sondern auch der interessierten Öffentlichkeit, namentlich dem blossen Strafanzeiger (BGE 124 IV 234, 240 E. 3d). Aus dem grundrechtlich verankerten rechtsstaatlichen Öffentlichkeitsprinzip kann ein Informationsanspruch und Einsichtsrecht fliessen, sofern der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Informationsinteresse nachweisen kann und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen der beantragten Einsichtnahme entgegenstehen (BGE 134 I 286, 290 f. E. 6.5 und 6.6 mit weiteren Hinweisen). 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer berief sich in seinem Gesuch um Einsichtnahme vom 28. Januar 2009 einerseits auf die Rolle der Medien, die"}