{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-04-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-09-20-2_2009-04-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3936", "Checksum": "671249b546029a7721b520b87327f995"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 09 20.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 20.04.2009 21 09 20.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II: Öffentlichkeitsprinzip; Einsicht in verfahrensabschliessende strafprozessuale Entscheide. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:03:40", "Checksum": "781f90f5d792d91623c2b473cc16f874", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 20.04.2009 21 09 20.2\nRegeste:\nArt. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II: Öffentlichkeitsprinzip; Einsicht in verfahrensabschliessende strafprozessuale Entscheide. | Strafprozessrecht\n\n\n| Entscheid: | Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II: Öffentlichkeitsprinzip; Einsicht in verfahrensabschliessende strafprozessuale Entscheide. ====================================================================== E r w ä g u n g e n 1. 1.1. Mit Schreiben vom 28. Januar 2009 stellte X. beim Informationsbeauftragten der Luzerner Strafuntersuchungsbehörden ein Gesuch um Einsicht in ergangene Strafverfügungen, Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen im Zusammenhang mit Gewässerverschmutzungen im Kanton Luzern in den Jahren 2007 und 2008, das die Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 9. Februar 2009 abwies. 1.2. Gegen diesen Entscheid legte X. am 16. Februar 2009 beim Obergericht fristgerecht Beschwerde ein und stellte folgende Anträge: 1. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, datiert vom 9. Februar 2009, sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei Einsicht in ergangene Strafverfügungen, Einstellungs- oder Nichtannahmeverfügungen im Zusammenhang mit Gewässerverschmutzungen im Kanton Luzern in den Jahren 2007 und 2008 zu gewähren. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2009 stellte die Staatsanwaltschaft folgende Anträge: 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers X. vom 16. Februar 2009 sei abzuweisen. 2. Dem Beschwerdeführer sei die Einsicht in ergangene Strafverfügungen, Einstellungs- oder Nichtannahmeverfügungen im Zusammenhang mit Gewässerverschmutzungen im Kanton Luzern in den Jahren 2007 und 2008 zu verweigern. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Auf die Begründung der Anträge wird - soweit erforderlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen. 2. Von Amtes wegen wurden die Akten des Beschwerdeverfahrens vor der Staatsanwaltschaft und die vom Beschwerdeführer vor Obergericht aufgelegten Urkunden zu den Akten dieses Verfahrens genommen. Damit ist der massgebliche Sachverhalt genügend abgeklärt. Weitere Beweiserhebungen erübrigen sich und wurden auch nicht beantragt. 3. 3.1. Gemäss § 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO kann die Beschwerde wegen offenbarer Gesetzesverletzungen gegen Erkanntnisse und Verfügungen der unteren Instanzen der Strafrechtspflege eingelegt werden, sofern dem Betroffenen kein Weiterzugsrecht oder kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht. Sodann kann sie gemäss § 261 Abs. 1 Ziff. 2 StPO eingelegt werden wegen unberechtigtem Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung sowie wegen ungebührlicher Behandlung in einem Verfahren. Sie ist zulässig gegen Instanzen der Strafrechtspflege sowie deren Mitglieder und Mitarbeiter, ausgenommen das Obergericht als Gesamtbehörde. Die Beschwerde steht jedem unmittelbar Betroffenen zu (§ 261 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen (§ 263bis Abs. 1 StPO), wobei den Beschwerdeführer eine Begründungs- und Mitwirkungspflicht trifft. Auf mangelhaft begründete Beschwerden tritt die Beschwerdeinstanz nicht ein (§ 263 Abs. 2 StPO; Jacob Stickelberger, Rekurs und Beschwerde im Luzerner Strafprozess, Diss. Bern 1970, S. 105 f.). Ist die Beschwerde begründet, fällt das Obergericht infolge der kassatorischen Wirkung der Beschwerde grundsätzlich keinen neuen Entscheid, welcher den unterinstanzlichen ersetzt (Max. XI Nr. 180; Stickelberger, a.a.O., S. 52). Dabei stellt es nur fest, wie ein Entscheid nicht sein soll, aber nicht, wie er ohne den Mangel der offenbaren Gesetzesverletzung zu lauten habe. Letzteres ist vorab Sache der Vorinstanz. Das Obergericht kann aber die Sache selber neu beurteilen, wenn die Entscheidung eine Rückweisung nicht erfordert (vgl. § 251 Abs. 4 StPO; OG Entscheid vom 18.01.2005 [21 04 257]). Ausserdem kann es die erforderlichen Massnahmen wie insbesondere die Aufhebung der gesetzwidrigen Amtshandlung, die Erteilung verbindlicher Weisungen, die Veranlassung eines Strafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens gegen Mitglieder oder Mitarbeiter unterer Instanzen und die Versetzung in den Ausstand treffen (§ 263bis Abs. 2 StPO). 3.2. Der Beschwerdeführer als unmittelbar betroffener Verfahrensbeteiligter ist zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde gegen einen Entscheid einer unteren Instanz der Strafrechtspflege wurde form- und fristgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. 4. Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 3 BV und den UNO-Pakt II, und macht damit sinngemäss eine offenbare Gesetzesverletzung im Sinne von § 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO geltend. 4.1. 4.1.1. Der Beschwerdeführer verlangt von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern die Einsichtnahme in (nicht mehr hängige) Strafverfügungen, Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügungen im Zusammenhang mit Gewässerverschmutzungen im Kanton Luzern in den Jahren 2007 und 2008. Er macht nicht geltend, Partei, Geschädigter mit Zivilanspruch oder Anzeigesteller in einer der erwähnten Verfügungen bzw. Verfahren gewesen zu sein, weshalb die in der Luzerner Strafprozessordnung enthaltenen Bestimmungen über die Entscheidseröffnung bzw. -zustellung (§ 59 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 125 Abs. 3 und § 134 Abs. 2 StPO) oder über das Akteneinsichtsrecht (vgl. insb. § 66 StPO) nicht anwendbar sind. Die Verordnung über die Verwaltung und Aufbewahrung von gerichtlichen Akten vom 19. Dezember 2003 (SRL Nr. 262; vgl. insb. dortiger § 2) und das Reglement über die Information durch die Zivil- und Strafgerichte vom 26. November 2004 (SRL Nr. 262a; vgl. insb. dortiger § 1 Abs. 1) kommen überdies von vornherein nicht zur Anwendung, sie weisen einen anderen Geltungsbereich auf. Da die fraglichen Akten sich noch nicht im Staatsarchiv befinden, sind auch die Bestimmungen des Gesetzes über das Archiv vom 16. Juni"}