Bei allfälligen berechtigten privaten Einschränkungsinteressen kann geprüft werden, ob diesen durch Kürzung oder Anonymisierung ausreichend Rechnung getragen werden soll. Der angefochtene Entscheid ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, X. die von ihm beantragte Einsichtnahme je bei den jeweiligen Amtsstatthalterämtern gegen Entgelt zu ermöglichen. II. Kammer, 20. April 2009 (21 09 20) |