4.3. Zusammenfassend ist X. ein schutzwürdiges Informationsinteresse an den im Kanton Luzern in den Jahren 2007 und 2008 im Zusammenhang mit Gewässerverschmutzungen ergangenen Strafverfügungen, Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen zuzugestehen. Sodann stehen der beantragten Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Bei allfälligen berechtigten privaten Einschränkungsinteressen kann geprüft werden, ob diesen durch Kürzung oder Anonymisierung ausreichend Rechnung getragen werden soll.