Hervorzuheben ist im Zusammenhang mit der Frage nach dem zumutbaren Aufwand, dass X. nicht um Einsicht in das ganze jeweilige Dossier, sondern einzig in die verfahrensabschliessenden strafprozessualen Entscheide ersucht hat. Ausserdem können die betroffenen Amtsstatthalterämter für die Gewährung von Akteneinsicht und Auskunftserteilung in einer Strafsache eine Gebühr von Fr. 20.-- bis Fr. 150.-- erheben (§ 36 Abs. 1 KoV). (¿) 4.3. Zusammenfassend ist X. ein schutzwürdiges Informationsinteresse an den im Kanton Luzern in den Jahren 2007 und 2008 im Zusammenhang mit Gewässerverschmutzungen ergangenen Strafverfügungen, Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen zuzugestehen.