Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen von X. macht die Staatsanwaltschaft indessen zu Recht nicht geltend. Aber auch von einer Gefährdung oder gar Lähmung der Tätigkeit der Luzerner Strafverfolgungsbehörden durch das von X. gestellte Einsichtsgesuch kann in guten Treuen nicht die Rede sein. Für das Jahr 2008 geht die Luzerner Gewässerschutzpolizei von insgesamt 68 Gewässerverschmutzungen aus (vgl. "Neue Luzerner Zeitung" vom 24.3.2009 S. 27). Dies ist zwar nicht als eine kleine Anzahl zu qualifizieren, ist aber in Anbetracht der mehreren zehntausend Fälle, welche die Luzerner Strafverfolgungsbehörden in den letzten Jahren jährlich zu bearbeiten hatten, auch wieder stark zu relativieren.