StPO, BBl 2006 1152). 4.2.2. Die Staatsanwaltschaft verneint im angefochtenen Entscheid ein Einsichtsrecht nicht zuletzt aus Gründen des einwandfreien Funktionierens des Strafuntersuchungsapparates. Dieser würde gelähmt, wenn X. die Einsicht in die im Bereich von Gewässerverschmut-zungen zahlreichen und in den Archiven von fünf Amtsstatthalterämtern abgelegten Akten gewährt würde. X. hält diese Begründung angesichts der Möglichkeiten der Informations-systeme als schwer nachvollziehbar und nicht konkretisiert.