In der Lehre wird sodann die Meinung vertreten, dass das schlichte Interesse, sich über den Ausgang eines bestimmten Verfahrens zu orientieren, für eine Einsichtnahme ausreicht (Raselli, a.a.O., Ziff. VIII/1; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, a.a.O., S. 977). Nach Art. 69 Abs. 2 der künftigen eidgenössischen StPO können "interessierte Personen" Einsicht nehmen in Urteile, die im schriftlichen Verfahren ergangen sind. Ein eigentlicher Interessen-nachweis ist für die Einsichtnahme nicht erforderlich (Botschaft zur eidg.StPO, BBl 2006 1152).