Tierschutzvorschriften zugunsten von Nutztieren einsetzt (BGE 134 I 286, 291 f. E. 6.7). Im Beschwerdeverfahren beruft sich X. zur Begründung seines schutzwürdigen Informa-tionsinteresses nicht auf eine allgemeine journalistische Neugier, wie die Staatsanwaltschaft anzunehmen scheint, sondern auf seine Funktion als Journalist, der sich konkret mit der Tätigkeit der Luzerner Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit Gewässer-verschmutzungen durch Gülle in den Jahren 2007 und 2008 auseinanderzusetzen gedenkt. Er verweist auf drei Meldungen, die im Dezember 2008 bzw. Januar 2009 in Zeitungen im Kanton Luzern veröffentlicht wurden.