EMRK primär den Angeklagten und die übrigen Parteien des Strafverfahrens schützt, ist der rechtsstaatlichen Funktion und dem Schutzbereich des Öffentlichkeitsgrundsatzes ausreichend Rechnung zu tragen. Insbesondere ist in einem demokratischen Rechtsstaat sicherzustellen, dass sich Medien, aber auch interessierte Institutionen und Private, mit schutzwürdigen Informationsinteressen über wichtige Bereiche der Justiztätigkeit ausreichend informieren können.