4.2.1. X. berief sich in seinem Gesuch um Einsichtnahme vom 28. Januar 2009 einerseits auf die Rolle der Medien, die sich über wichtige Bereiche der Justiztätigkeit ausreichend informieren könnten, und andererseits auf den Umstand, dass in der Luzerner Tagespresse Ende 2008 bereits über Gewässerverschmutzungen berichtet worden sei. Die von der Staatsanwaltschaft dagegen vorgebrachte Begründung, wonach bei X. keine Betroffenheit wie bei einem Geschädigten bzw. Strafkläger mit Parteistellung sowie bei einem selber tangierten Strafanzeiger vorliege, überzeugt nicht.