Der betreffende Anspruch steht nicht nur den Parteien des Strafverfahrens zu, sondern auch der interessierten Öffentlichkeit, namentlich dem blossen Strafanzeiger (BGE 124 IV 234, 240 E. 3d). Aus dem grundrechtlich verankerten rechtsstaatlichen Öffentlich-keitsprinzip kann ein Informationsanspruch und Einsichtsrecht fliessen, sofern der Ge-suchsteller ein schutzwürdiges Informationsinteresse nachweisen kann und keine über-wiegenden öffentlichen oder privaten Interessen der beantragten Einsichtnahme ent-gegenstehen (BGE 134 I 286, 290 f. E. 6.5 und 6.6 mit weiteren Hinweisen). 4.2.1.