Ihm unterliegen nicht nur Strafbescheide bzw. -verfügungen im Sinne von § 131 StPO, sondern auch Nichtanhand-nahmeverfügungen bzw. Vonderhandweisungsentscheide im Sinne von § 59 StPO und Einstellungsentscheide im Sinne von § 125 StPO, soweit in ihnen die Tatverantwortung des Beanzeigten verneint wird (BGE 134 I 286, 289 f. E. 6.1 und 6.2 mit weiteren Hinweisen). In begründeten Fällen kann die Öffentlichkeit und können interessierte Private durchaus ein legitimes Interesse an der Klärung der Frage haben, weshalb es zu nichtgerichtlichen Verfahrenserledigungen ohne Straffolgen durch Sach- und Prozessentscheide kommt.