Dieser Öffentlichkeitsgrundsatz gilt auch dann, wenn das vorausgegangene Strafverfahren nicht öffentlich durchgeführt wurde (BGE 124 IV 234, 239 E. 3c). Ihm unterliegen nicht nur Strafbescheide bzw. -verfügungen im Sinne von § 131 StPO, sondern auch Nichtanhand-nahmeverfügungen bzw. Vonderhandweisungsentscheide im Sinne von § 59 StPO und Einstellungsentscheide im Sinne von § 125 StPO, soweit in ihnen die Tatverantwortung des Beanzeigten verneint wird (BGE 134 I 286, 289 f. E. 6.1 und 6.2 mit weiteren Hinweisen).