Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind u.a. Urteile in Verfahren, in denen über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage entschieden wird, öffentlich zu verkünden. Auch nach Art. 14 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) ist jedes Urteil in einer Strafsache öffentlich zu verkünden, sofern nicht besondere Interessen dem entgegenstehen (BGE 124 IV 234, 237 f. E. 3a).