a des Gesetzes über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz; DSG; SRL Nr. 38) darf ein Organ (wie die Staatsanwaltschaft oder eine ihr unterstellte Strafverfolgungsbehörde) unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungs-pflichten privaten Personen und Organisationen Personendaten bekanntgeben, wenn ein Rechtssatz dazu verpflichtet oder ermächtigt. Eine solche Regelung besteht nicht, wie oben dargelegt wurde. Zu prüfen ist daher, ob ein eidgenössischer oder internationaler Rechtssatz eine solche Verpflichtung vorsieht. 4.1.2. Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündung öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen (z.B. gemäss Art. 34 ff. OHG) vorsehen. Gemäss Art.