2008. Er macht nicht geltend, Partei, Geschädigter mit Zivilanspruch oder Anzeigesteller in einer der erwähnten Verfügungen bzw. Verfahren gewesen zu sein, weshalb die in der Luzerner Strafprozessordnung enthaltenen Bestimmungen über die Entscheidseröffnung bzw. -zustellung (§§ 59 Abs. 2, 124 Abs. 2, 125 Abs. 3 und 134 Abs. 2 StPO) oder über das Akteneinsichtsrecht (vgl. insb. § 66 StPO) nicht anwendbar sind. Die Verordnung über die Verwaltung und Aufbewahrung von gerichtlichen Akten vom 19. Dezember 2003 (SRL Nr. 262; vgl. insb. dortiger § 2) und das Reglement über die Information durch die Zivil- und Strafgerichte vom 26. November 2004 (SRL Nr. 262a;