Dagegen reichte X. beim Obergericht Beschwerde ein und beantragte, dass ihm in Aufhebung des Entscheides der Staatsanwaltschaft Einsicht in die gewünschten Verfügungen zu gewähren sei. Aus den Erwägungen: 4.1.1. X. verlangt von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern die Einsichtnahme in (nicht mehr hängige) Strafverfügungen, Einstellungs- oder Nichtanhand-nahmeverfügungen im Zusammenhang mit Gewässerverschmutzungen im Kanton Luzern in den Jahren 2007 und 2008.