{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-04-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-09-20-1_2009-04-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3935", "Checksum": "7160160e82d0b3f83beb89d0c299de1d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 09 20.1", "2009 I Nr. 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 20.04.2009 21 09 20.1 (2009 I Nr. 54)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II. 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Öffentlichkeitsprinzip; Einsicht in verfahrensabschliessende strafprozessuale Entscheide. | Strafprozessrecht\n\n Präsenz des Themas in den Medien, welche sich insbesondere auf Auskünfte von kantonalen Dienststellen stützten, ist X. als Journalist, der als Berichterstatter bei den Luzerner Gerichten akkreditiert ist, entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft für die Einsicht in ergangene Strafverfügungen, Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen im Zusammenhang mit Gewässerverschmutzungen im Kanton Luzern in den Jahren 2007 und 2008 ein schutzwürdiges Interesse zuzugestehen. Dies gilt umso mehr, als für behördliche Einschränkungen des Einsichtsrechts - wie eingangs erwähnt - strenge Massstäbe anzulegen sind und die Strafjustiz als Teil des demokratischen Rechtsstaats sicherzustellen hat, dass alle Medien(-schaffenden) sich über wichtige Bereiche der Justiztätigkeit ausreichend informieren können. Mitunter lässt sich eine angemessene Information der Öffentlichkeit nicht anders als auf dem Weg der Zuerkennung subjektiver Verfassungsansprüche des die Information suchenden Journalisten realisieren, um die für die Demokratie unerlässliche Kontrolle und Kritik der Behörden sicherzustellen (Jörg Paul Müller, Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1978, in: ZBJV 1980 S. 251 f.; gleicher Meinung: Jean-François Aubert, Traité de droit constitutionnel suisse, Bd. II, N 1751 S. 630; Denis Barrelet, Le droit du journaliste à l'information, in: SJZ 1979 S. 69 ff.; ders., Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 45 Rz 11 ff.; Arthur Haefliger, Die Sprachenfreiheit in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: Mélanges Henri Zwahlen, Lausanne 1977, S. 82 f.; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, N 465; Charles Poncet, La liberté d'information du journaliste: un droit fondamental? Etude de droits suisse et comparé, in: Revue internationale de droit comparé 1980 S. 756; Niccolò Raselli, Das Gebot der öffentlichen Urteilsverkündung, in: FS Giusep Nay, Luzern 2002, S. 23 ff. Ziff. VIII/1; Peter Saladin, Grundrechte im Wandel, 2. Aufl., Bern 1975, S. 83 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 538; Gerold Steinmann, Komm. zur schweizerischen Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, N 39 zu Art. 30 m.w.H.). In der Lehre wird sodann die Meinung vertreten, dass das schlichte Interesse, sich über den Ausgang eines bestimmten Verfahrens zu orientieren, für eine Einsichtnahme ausreicht (Raselli, a.a.O., Ziff. VIII/1; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, a.a.O., S. 977). Nach Art. 69 Abs. 2 der künftigen eidgenössischen StPO können \"interessierte Personen\" Einsicht nehmen in Urteile, die im schriftlichen Verfahren ergangen sind. Ein eigentlicher Interessen-nachweis ist für die Einsichtnahme nicht erforderlich (Botschaft zur eidg.StPO, BBl 2006 1152). 4.2.2. Die Staatsanwaltschaft verneint im angefochtenen Entscheid ein Einsichtsrecht nicht zuletzt aus Gründen des einwandfreien Funktionierens des Strafuntersuchungsapparates. Dieser würde gelähmt, wenn X. die Einsicht in die im Bereich von Gewässerverschmut-zungen zahlreichen und in den Archiven von fünf Amtsstatthalterämtern abgelegten Akten gewährt würde. X. hält diese Begründung angesichts der Möglichkeiten der Informations-systeme als schwer nachvollziehbar und nicht konkretisiert. Wohl wird nicht verkannt, dass nach Auffassung des Bundesgerichts Einsichtsgesuche insbesondere das gute Funktionieren der Strafjustiz nicht gefährden dürfen und eine Schranke auch im Rechtsmissbrauchsverbot finden (BGE 134 I 286, 290 E. 6.3). Auf diese Praxis stützt denn auch die Staatsanwaltschaft ihren ablehnenden Entscheid. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen von X. macht die Staatsanwaltschaft indessen zu Recht nicht geltend. Aber auch von einer Gefährdung oder gar Lähmung der Tätigkeit der Luzerner Strafverfolgungsbehörden durch das von X. gestellte Einsichtsgesuch kann in guten Treuen nicht die Rede sein. Für das Jahr 2008 geht die Luzerner Gewässerschutzpolizei von insgesamt 68 Gewässerverschmutzungen aus (vgl. \"Neue Luzerner Zeitung\" vom 24.3.2009 S. 27). Dies ist zwar nicht als eine kleine Anzahl zu qualifizieren, ist aber in Anbetracht der mehreren zehntausend Fälle, welche die Luzerner Strafverfolgungsbehörden in den letzten Jahren jährlich zu bearbeiten hatten, auch wieder stark zu relativieren. Zudem bezieht sich das Einsichtgesuch von X. lediglich auf einen Zeitraum von zwei Jahren. Mit X. ist dafür zu halten, dass die auch den Luzerner Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehenden Informatiksysteme deren mutmasslichen Arbeitsaufwand in Grenzen zu halten hilft. Immerhin können die Luzerner Strafverfolgungsbehörden insbesondere in ihren publizierten Jahresberichten unter anderem über Fallzahlen, Erledigungsarten und Häufigkeit verschiedener Delikts- und Tätergruppen detailliert Auskunft geben. Es ist nicht einzusehen, weshalb dies nicht auch in einem umgekehrten Fall wie diesem mit ebenso verhältnismässigem Aufwand möglich sein soll. Schliesslich verteilen sich die Auskünfte auf immerhin fünf Amtsstatthalterämter, die einen ländlichen Anteil aufweisen, weshalb sich der Aufwand eines einzelnen Amtsstatthalteramtes in Grenzen halten wird. Hervorzuheben ist im Zusammenhang mit der Frage nach dem zumutbaren Aufwand, dass X. nicht um Einsicht in das ganze jeweilige Dossier, sondern einzig in die verfahrensabschliessenden strafprozessualen Entscheide ersucht hat. Ausserdem können die betroffenen Amtsstatthalterämter für die Gewährung von Akteneinsicht und Auskunftserteilung in einer Strafsache eine Gebühr von Fr. 20.-- bis Fr. 150.-- erheben (§ 36 Abs. 1 KoV). (¿) 4.3. Zusammenfassend ist X. ein schutzwürdiges Informationsinteresse an den im Kanton Luzern in den Jahren 2007 und"}