{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-04-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-09-20-1_2009-04-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3935", "Checksum": "7160160e82d0b3f83beb89d0c299de1d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 09 20.1", "2009 I Nr. 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 20.04.2009 21 09 20.1 (2009 I Nr. 54)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II. 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Einstellungs- und Vonderhandweisungsverfügungen Einsicht zu nehmen. Art. 30 BV bezeichnet als Grundrechtsträger jene Personen, \"deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss\". Auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK schützt primär den Angeklagten und die übrigen Parteien des Strafverfahrens (insbesondere allfällige Geschädigte mit Parteistellung). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist der rechtsstaatlichen Funktion und dem Schutzbereich des Öffentlichkeitsgrundsatzes jedoch ausreichend Rechnung zu tragen. Insbesondere hat der demokratische Rechtsstaat sicherzustellen, dass sich Medien, aber auch interessierte Institutionen und Private, mit schutzwürdigen Informationsinteressen über wichtige Bereiche der Justiztätigkeit ausreichend informieren können. Der betreffende Anspruch steht nicht nur den Parteien des Strafverfahrens zu, sondern auch der interessierten Öffentlichkeit, namentlich dem blossen Strafanzeiger (BGE 124 IV 234, 240 E. 3d). Aus dem grundrechtlich verankerten rechtsstaatlichen Öffentlich-keitsprinzip kann ein Informationsanspruch und Einsichtsrecht fliessen, sofern der Ge-suchsteller ein schutzwürdiges Informationsinteresse nachweisen kann und keine über-wiegenden öffentlichen oder privaten Interessen der beantragten Einsichtnahme ent-gegenstehen (BGE 134 I 286, 290 f. E. 6.5 und 6.6 mit weiteren Hinweisen). 4.2.1. X. berief sich in seinem Gesuch um Einsichtnahme vom 28. Januar 2009 einerseits auf die Rolle der Medien, die sich über wichtige Bereiche der Justiztätigkeit ausreichend informieren könnten, und andererseits auf den Umstand, dass in der Luzerner Tagespresse Ende 2008 bereits über Gewässerverschmutzungen berichtet worden sei. Die von der Staatsanwaltschaft dagegen vorgebrachte Begründung, wonach bei X. keine Betroffenheit wie bei einem Geschädigten bzw. Strafkläger mit Parteistellung sowie bei einem selber tangierten Strafanzeiger vorliege, überzeugt nicht. Angesichts der Bedeutung, welche einer öffentlichen Urteilsverkündung insbesondere in Strafsachen im Allgemeinen zukommt, sind mit Bezug auf Einschränkungen dieses Rechts gemäss Bundesgerichtsrechtsprechung strenge Massstäbe anzulegen. Es genügt deshalb, wenn der Betroffene ein ernsthaftes Interesse an der Kenntnisnahme eines Strafurteils glaubhaft macht (BGE 134 I 286, 288 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 124 IV 234, 239 E. 3d). Auch wenn - wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. 4.1.2 am Ende) - Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK primär den Angeklagten und die übrigen Parteien des Strafverfahrens schützt, ist der rechtsstaatlichen Funktion und dem Schutzbereich des Öffentlichkeitsgrundsatzes ausreichend Rechnung zu tragen. Insbesondere ist in einem demokratischen Rechtsstaat sicherzustellen, dass sich Medien, aber auch interessierte Institutionen und Private, mit schutzwürdigen Informationsinteressen über wichtige Bereiche der Justiztätigkeit ausreichend informieren können. Entsprechend bejahte das Bundesgericht beispielsweise ein schutzwürdiges Informationsinteresse beim Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) im Zusammenhang mit Strafentscheiden, Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen, welche das Bezirksamt Arbon in einem Zeitraum von fünf Jahren betreffend zwei im Kanton Thurgau ansässige Pferdehändler erlassen hatte, weil der VgT sich gemäss seinen Statuten für die Durchsetzung der einschlägigen Tierschutzvorschriften zugunsten von Nutztieren einsetzt (BGE 134 I 286, 291 f. E. 6.7). Im Beschwerdeverfahren beruft sich X. zur Begründung seines schutzwürdigen Informa-tionsinteresses nicht auf eine allgemeine journalistische Neugier, wie die Staatsanwaltschaft anzunehmen scheint, sondern auf seine Funktion als Journalist, der sich konkret mit der Tätigkeit der Luzerner Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit Gewässer-verschmutzungen durch Gülle in den Jahren 2007 und 2008 auseinanderzusetzen gedenkt. Er verweist auf drei Meldungen, die im Dezember 2008 bzw. Januar 2009 in Zeitungen im Kanton Luzern veröffentlicht wurden. Darin wurden die Gewässerverschmutzungen durch Gülleunfälle im Kanton Luzern, die im Zeitraum zwischen den Jahren 1999 und 2008 gemäss Zahlen des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft, der Luzerner Umweltschutzpolizei, des kantonalen Fischereiaufsehers und des privaten kantonalen Fischereiverbandes zahlreicher als in anderen vergleichbaren Kantonen aufgetreten seien, und das daraus resultierende Massenverenden von Fischen thematisiert. Dass das Thema der Gewässerverschmutzungen in der Öffentlichkeit des Kantons Luzern auf ein überdurchschnittliches Interesse stösst, zeigt ein weiterer in der \"Neuen Luzerner Zeitung\" vom 24. März 2009 publizierter Bericht über Gewässerverschmutzungen im Kanton Luzern. Dort werden unter Bezugnahme auf Angaben der kantonalen Umweltschutzpolizei die Gründe und die Herkunft der Gewässerverschmutzungen dargestellt. So seien von insgesamt 68 Gewässerverschmutzungen im Jahr 2008 insbesondere 33 durch Gülleunfälle und 11 durch Baustellenabwässer verursacht worden. Schliesslich liess sich feststellen, dass das Thema der Häufung von Gülleunfällen in Luzern auch auf nationaler Ebene grosse Beachtung fand. So wurde dies am 2. und 3. April 2009 in der Sendung \"Doppelpunkt\" im Radio DRS 1 thematisiert. In Anbetracht dieser bereits bestehenden"}