{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-04-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-09-20-1_2009-04-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3935", "Checksum": "7160160e82d0b3f83beb89d0c299de1d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 09 20.1", "2009 I Nr. 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 20.04.2009 21 09 20.1 (2009 I Nr. 54)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II. 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Februar 2009 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch von Journalist X. um Einsicht in ergangene Strafverfügungen, Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen im Zusammenhang mit Gewässerverschmutzungen im Kanton Luzern in den Jahren 2007 und 2008 ab. Dagegen reichte X. beim Obergericht Beschwerde ein und beantragte, dass ihm in Aufhebung des Entscheides der Staatsanwaltschaft Einsicht in die gewünschten Verfügungen zu gewähren sei. Aus den Erwägungen: 4.1.1. X. verlangt von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern die Einsichtnahme in (nicht mehr hängige) Strafverfügungen, Einstellungs- oder Nichtanhand-nahmeverfügungen im Zusammenhang mit Gewässerverschmutzungen im Kanton Luzern in den Jahren 2007 und 2008. Er macht nicht geltend, Partei, Geschädigter mit Zivilanspruch oder Anzeigesteller in einer der erwähnten Verfügungen bzw. Verfahren gewesen zu sein, weshalb die in der Luzerner Strafprozessordnung enthaltenen Bestimmungen über die Entscheidseröffnung bzw. -zustellung (§§ 59 Abs. 2, 124 Abs. 2, 125 Abs. 3 und 134 Abs. 2 StPO) oder über das Akteneinsichtsrecht (vgl. insb. § 66 StPO) nicht anwendbar sind. Die Verordnung über die Verwaltung und Aufbewahrung von gerichtlichen Akten vom 19. Dezember 2003 (SRL Nr. 262; vgl. insb. dortiger § 2) und das Reglement über die Information durch die Zivil- und Strafgerichte vom 26. November 2004 (SRL Nr. 262a; vgl. insb. dortiger § 1 Abs. 1) kommen überdies von vornherein nicht zur Anwendung; sie weisen einen anderen Geltungsbereich auf. Da die fraglichen Akten sich noch nicht im Staatsarchiv befinden, sind auch die Bestimmungen des Gesetzes über das Archiv vom 16. Juni 2003 (SRL Nr. 585) zur Einsichtnahme von Archivgut nicht anwendbar. Gemäss § 10 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz; DSG; SRL Nr. 38) darf ein Organ (wie die Staatsanwaltschaft oder eine ihr unterstellte Strafverfolgungsbehörde) unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungs-pflichten privaten Personen und Organisationen Personendaten bekanntgeben, wenn ein Rechtssatz dazu verpflichtet oder ermächtigt. Eine solche Regelung besteht nicht, wie oben dargelegt wurde. Zu prüfen ist daher, ob ein eidgenössischer oder internationaler Rechtssatz eine solche Verpflichtung vorsieht. 4.1.2. Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündung öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen (z.B. gemäss Art. 34 ff. OHG) vorsehen. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind u.a. Urteile in Verfahren, in denen über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage entschieden wird, öffentlich zu verkünden. Auch nach Art. 14 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) ist jedes Urteil in einer Strafsache öffentlich zu verkünden, sofern nicht besondere Interessen dem entgegenstehen (BGE 124 IV 234, 237 f. E. 3a). Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung - und darin eingeschlossen jener der öffentlichen Urteilsverkündung - bedeutet eine Absage an jede Form geheimer Kabinettsjustiz und soll durch die Kontrolle der Öffentlichkeit dem Angeschuldigten und den übrigen am Prozess Beteiligten eine korrekte und gesetzmässige Behandlung gewährleisten. Der allgemeinen Öffentlichkeit soll aber darüber hinaus auch ermöglicht werden, Kenntnis davon zu erhalten, wie das Recht verwaltet und wie die Rechtspflege ausgeführt wird. Er sorgt damit auch für Transparenz in der Rechtspflege, die eine demokratische Kontrolle durch das Volk erst ermöglicht und als wesentliches Element des Rechts auf ein faires Verfahren zu den Grundlagen eines demokratischen Rechtsstaates gehört (BGE 124 IV 242, 238 E. 3b mit Hinweis auf BGE 122 II 22; BGE 134 I 286, 288 E. 5.1). Dieser Öffentlichkeitsgrundsatz gilt auch dann, wenn das vorausgegangene Strafverfahren nicht öffentlich durchgeführt wurde (BGE 124 IV 234, 239 E. 3c). Ihm unterliegen nicht nur Strafbescheide bzw. -verfügungen im Sinne von § 131 StPO, sondern auch Nichtanhand-nahmeverfügungen bzw. Vonderhandweisungsentscheide im Sinne von § 59 StPO und Einstellungsentscheide im Sinne von § 125 StPO, soweit in ihnen die Tatverantwortung des Beanzeigten verneint wird (BGE 134 I 286, 289 f. E. 6.1 und 6.2 mit weiteren Hinweisen). In begründeten Fällen kann die Öffentlichkeit und können interessierte Private durchaus ein legitimes Interesse an der Klärung der Frage haben, weshalb es zu nichtgerichtlichen Verfahrenserledigungen ohne Straffolgen durch Sach- und Prozessentscheide kommt. Ein solches Informationsbedürfnis kann sich insbesondere bei systematischen bzw. auffällig häufigen Verfahrenserledigungen dieser Art durch Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden bzw. Staatsanwaltschaften aufdrängen, gerade in Bereichen, die auf ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit stossen. Bei nicht verfahrensbeteiligten Dritten erscheint es allerdings geboten, ein schutzwürdiges Informationsinteresse zu verlangen. Ein solches Interesse ist ausserdem im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes gegen allfällige besondere Geheimhaltungsinteressen der Justizbehörden oder von mitbetroffenen Dritten abzuwägen. Einsichtsgesuche dürfen insbesondere das gute Funktionieren der Strafjustiz nicht gefährden und finden eine Schranke auch am Rechtsmissbrauchsverbot. Bei entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen ist allerdings zu prüfen, ob diesen durch Kürzung oder Anonymisierung ausreichend Rechnung getragen werden kann. Jegliche Information aus"}