Diese Verantwortung vermochte er durch die E-Mail-Anfrage nicht auf die Staatsanwaltschaft abzuwälzen. Dass er seine Ausbildung zum Rechtsanwalt erst vor kurzer Zeit abgeschlossen hat, vermag ihn dabei ebenso wenig zu entlasten wie der Umstand, dass der Staatsanwalt seine Erkundigung nach dem einschlägigen Rechtsmittel am Telefon als "gute Frage" bezeichnet haben mag. 2.4.3. Damit kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer oder sein rechtlicher Beistand unverschuldet davon abgehalten worden wäre, eine fristgemässe Rechtsschrift einzureichen. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist sind damit nicht gegeben. II. Kammer, 28. Dezember 2009 (21 09 129) |