Indem der Verteidiger sich nach Erhalt des Entscheids damit begnügte, per E-Mail bei der Staatsanwaltschaft seine Gedanken zur Rechtsnatur des Beschwerdeverfahrens niederzuschreiben und nach dem einschlägigen Rechtsmittel zu fragen, kam er seiner eigenen Verantwortung für die fristgerechte Anfechtung des Entscheids nicht nach. Die Sorgfaltswidrigkeit seines Handelns lag dabei nicht in der Anfrage bei der Staatsanwaltschaft an sich, sondern im Umstand, dass er in der Folge einfach abwartete anstatt rechtzeitig zu handeln bzw. (vorsorglich) ein Rechtsmittel einzureichen. Diese Verantwortung vermochte er durch die E-Mail-Anfrage nicht auf die Staatsanwaltschaft abzuwälzen.