§ 262 Ziff. 2 StPO) und explizit aus der Rechtsprechung (LGVE 1978 I Nr. 458). Angemerkt werden kann, dass selbst eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels oder die Einreichung bei einer falschen Behörde (vgl. § 47 Abs. 2 StPO) keine nachteiligen Folgen für den Beschwerdeführer gezeitigt hätten. Indem der Verteidiger sich nach Erhalt des Entscheids damit begnügte, per E-Mail bei der Staatsanwaltschaft seine Gedanken zur Rechtsnatur des Beschwerdeverfahrens niederzuschreiben und nach dem einschlägigen Rechtsmittel zu fragen, kam er seiner eigenen Verantwortung für die fristgerechte Anfechtung des Entscheids nicht nach.