Insbesondere liegt auch keine falsche behördliche Auskunft vor, welche - unter gegebenen Voraussetzungen - Grundlage für einen Schutz des Vertrauens in die Richtigkeit der Auskunft bilden könnte. 2.4.2. Es lag in der Verantwortung des Beschwerdeführers bzw. des Verteidigers als dessen rechtlicher Beistand, sich nach Zustellung des Entscheids der Staatsanwaltschaft über das einschlägige Rechtsmittel Gewissheit zu verschaffen und rechtzeitig zu handeln, d.h. innert Frist das entsprechende Rechtsmittel einzureichen. Die Möglichkeit der Beschwerde ans Obergericht ergibt sich dabei implizit aus dem Gesetz (vgl. § 261 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 262 Ziff.